Mölders Immobilien NRW
Pascal Mölders
Buschmannsfeld 46
46149 Oberhausen
E-Mail: info@moelders-immobilien.de
Telefon: 0174 9171748
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Nachweise, Vermittlungen, Beratungen und sonstigen Dienstleistungen von Mölders Immobilien NRW gegenüber Eigentümern, Käufern, Mietern, Vermietern, Kapitalanlegern und sonstigen Auftraggebern.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Leistungen
Mölders Immobilien NRW erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
Immobilienvermittlung
Immobilienbewertung
Vermarktung von Wohn- und Gewerbeimmobilien
Vermietung
Off-Market-Vermarktung
Vermittlung von Kapitalanlagen
Bestandsoptimierung
Beratungsleistungen
Zusatzleistungen rund um Immobilien
Ein Maklervertrag kann schriftlich, elektronisch oder durch die Inanspruchnahme der Maklerleistung zustande kommen.
§ 3 Maklerprovision
Ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von Mölders Immobilien NRW ein Hauptvertrag zustande kommt.
Hierzu zählen insbesondere:
Kaufverträge
Mietverträge
Pachtverträge
sonstige provisionspflichtige Verträge
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, orientiert sich die Maklervergütung an den im jeweiligen Marktgebiet üblichen Provisionssätzen.
Bei Wohnimmobilien, insbesondere Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a ff. BGB.
In vielen Fällen wird eine Gesamtprovision von 7,14 % inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, die zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Maßgeblich bleibt jedoch ausschließlich die jeweils individuell getroffene Vereinbarung.
Abweichende Provisionsregelungen können jederzeit im Maklervertrag, Exposé oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, darf der Käufer einer Wohnimmobilie nicht stärker belastet werden als der Verkäufer.
§ 3a Provisionsanspruch bei Umgehung
Der Provisionsanspruch von Mölders Immobilien NRW entsteht auch dann, wenn der Hauptvertrag nach Nachweis oder Vermittlung durch Mölders Immobilien NRW unmittelbar oder mittelbar zustande kommt und die Maklertätigkeit umgangen werden soll.
Dies gilt insbesondere, wenn:
der Interessent nach Erhalt eines Exposés oder sonstiger Nachweisunterlagen unmittelbar Kontakt mit dem Eigentümer aufnimmt,
Verhandlungen ohne Beteiligung von Mölders Immobilien NRW fortgeführt werden,
der Erwerb durch Angehörige, Ehepartner, Lebenspartner, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte erfolgt,
wirtschaftlich gleichwertige Ersatzgeschäfte abgeschlossen werden.
Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit von Mölders Immobilien NRW für den Vertragsabschluss ursächlich war.
§ 3b Informationspflicht bei Vertragsabschluss
Vertragspartner verpflichten sich, Mölders Immobilien NRW unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren.
Auf Verlangen ist ein geeigneter Nachweis über den Vertragsabschluss vorzulegen.
§ 3c Unverbindlichkeit von Angeboten und Kaufinteressenten
Sämtliche Kaufangebote, Kaufpreisverhandlungen, Reservierungen, Exposés, Besichtigungen und sonstige Verhandlungen erfolgen freibleibend.
Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages entsteht grundsätzlich erst mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrages.
Der Eigentümer bleibt bis zur notariellen Beurkundung frei in seiner Entscheidung, ob, an wen und zu welchen Konditionen die Immobilie veräußert wird.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass mehrere Kaufinteressenten Interesse an derselben Immobilie bekunden und ihre Kaufpreisangebote anpassen. Der Eigentümer ist berechtigt, das für ihn wirtschaftlich oder persönlich günstigste Angebot anzunehmen.
Aus der Ablehnung eines Kaufangebotes oder aus dem Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages können grundsätzlich keine Ansprüche gegen Mölders Immobilien NRW hergeleitet werden.
§ 3d Vertragsabschlüsse im Umfeld des Interessenten
Der Provisionsanspruch von Mölders Immobilien NRW bleibt bestehen, wenn der Hauptvertrag nicht unmittelbar mit dem nachgewiesenen Interessenten, sondern mit einer diesem wirtschaftlich, familiär oder persönlich nahestehenden Person zustande kommt.
Hierzu zählen insbesondere:
Ehegatten
Lebenspartner
Familienangehörige
verbundene Unternehmen
Gesellschaften, an denen der Interessent beteiligt ist
sonstige Dritte, die auf Veranlassung des Interessenten handeln
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit von Mölders Immobilien NRW für den Vertragsabschluss ursächlich war.
§ 3e Mitteilungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mölders Immobilien NRW unverzüglich zu informieren, wenn:
die Immobilie verkauft oder vermietet wurde,
die Vermarktung eingestellt werden soll,
ernsthafte Vertragsverhandlungen mit Interessenten stattfinden,
weitere Makler mit der Vermarktung beauftragt werden,
die Immobilie aus sonstigen Gründen nicht mehr angeboten werden soll.
Hierdurch sollen unnötige Werbeaufwendungen, Besichtigungen und sonstige Kosten vermieden werden.
§ 3f Vorkaufsrechte
Bestehen gesetzliche, behördliche, kommunale, mietvertragliche oder sonstige Vorkaufsrechte, berührt dies den Provisionsanspruch von Mölders Immobilien NRW grundsätzlich nicht.
Wird der Hauptvertrag infolge eines durch Mölders Immobilien NRW nachgewiesenen oder vermittelten Kaufinteressenten vorbereitet und anschließend ein bestehendes Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, bleibt der Provisionsanspruch bestehen, soweit die Tätigkeit von Mölders Immobilien NRW für das Zustandekommen des ursprünglichen Kaufvertrages ursächlich war und gesetzlich keine entgegenstehenden Vorschriften bestehen.
Mölders Immobilien NRW übernimmt keine Gewähr dafür, dass Vorkaufsrechte bestehen oder nicht bestehen.
§ 3g Nachwirkungsfrist
Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der Hauptvertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Maklertätigkeit zustande kommt und die Tätigkeit von Mölders Immobilien NRW hierfür ursächlich war.
Dies gilt insbesondere dann, wenn Vertragsverhandlungen zunächst unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.
§ 3h Entstehung und Fälligkeit der Provision
Der Provisionsanspruch entsteht mit dem rechtswirksamen Abschluss des durch Mölders Immobilien NRW nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages.
Bei Immobilienkaufverträgen entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich mit notarieller Beurkundung des Kaufvertrages.
Die Fälligkeit der Provision richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und tritt spätestens mit Zugang einer ordnungsgemäßen Provisionsrechnung ein.
Der Provisionsanspruch bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag nachträglich nicht durchgeführt wird, der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, der Besitz-, Nutzen- und Lastenübergang nicht erfolgt oder eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt.
Dies gilt nicht, soweit der Hauptvertrag wirksam aufgehoben, angefochten oder aus rechtlichen Gründen rückwirkend unwirksam wird und der Provisionsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften entfällt.
§ 3i Vorkenntnis
Ist dem Empfänger das nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies Mölders Immobilien NRW unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Nachweises, schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt die Nachweistätigkeit von Mölders Immobilien NRW als ursächlich für einen späteren Vertragsabschluss.
§ 3j Reservierungen
Reservierungen von Immobilien sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich durch Mölders Immobilien NRW oder den Eigentümer bestätigt wurden.
Mündliche Zusagen oder unverbindliche Interessensbekundungen begründen keinen Anspruch auf Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages.
§ 3k Freibleibende Angebote
Sämtliche Exposés, Objektinformationen, Kaufpreisangaben, Mietangebote und sonstigen Angaben erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages entsteht grundsätzlich erst mit notarieller Beurkundung beziehungsweise schriftlichem Vertragsabschluss.
Der Eigentümer bleibt bis dahin frei in seiner Entscheidung, ob, an wen und zu welchen Bedingungen er verkauft oder vermietet.
§ 4 Vertraulichkeit
Alle Exposés, Objektinformationen, Berechnungen, Nachweise, Unterlagen und sonstigen Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Mölders Immobilien NRW.
Bei schuldhaften Verstößen haftet der Empfänger für daraus entstehende Schäden.
§ 4a Schutz von Exposés und Vermarktungsunterlagen
Sämtliche Exposés, Objektbeschreibungen, Fotografien, Grundrisse, Texte, Inserate, Werbeanzeigen, Visualisierungen, Marktanalysen und sonstige Vermarktungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Mölders Immobilien NRW oder der jeweiligen Rechteinhaber.
Eine Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von Mölders Immobilien NRW.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung durch Eigentümer oder Dritte zur Umgehung einer vereinbarten Maklertätigkeit.
Gesetzliche Urheberrechte bleiben hiervon unberührt.
§ 4b Mehrfachbeauftragungen
Sofern kein qualifizierter Alleinauftrag oder Alleinvermittlungsauftrag vereinbart wurde, bleibt der Auftraggeber berechtigt, weitere Makler zu beauftragen oder die Immobilie selbst zu vermarkten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, Mölders Immobilien NRW über entsprechende Mehrfachbeauftragungen sowie über einen zwischenzeitlichen Verkauf oder eine Vermietung zu informieren.
§ 4c Alleinaufträge
Wird ein qualifizierter Alleinauftrag vereinbart, richtet sich der Umfang der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung.
Während der Laufzeit eines qualifizierten Alleinauftrages kann der Auftraggeber verpflichtet sein, keine weiteren Makler zu beauftragen und Interessenten ausschließlich an Mölders Immobilien NRW zu verweisen.
§ 4d Urheberrecht und Schutz der Vermarktungsunterlagen
Sämtliche von Mölders Immobilien NRW erstellten Fotografien, Drohnenaufnahmen, Texte, Exposés, Inserate, Grundrisse, Visualisierungen, KI-generierte Darstellungen und sonstige Vermarktungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt.
Eine Nutzung, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von Mölders Immobilien NRW.
Dies gilt insbesondere für die Nutzung durch Eigentümer, Interessenten oder konkurrierende Maklerunternehmen.
§ 5 Objektangaben
Die von Mölders Immobilien NRW veröffentlichten Objektangaben stammen überwiegend von Eigentümern, Behörden, Hausverwaltungen, Sachverständigen oder sonstigen Dritten.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Interessenten sind verpflichtet, wesentliche Angaben vor Vertragsabschluss eigenständig zu prüfen.
§ 6 Zusatzleistungen und Auslagen
Neben der Maklertätigkeit können zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werden.
Hierzu zählen insbesondere:
Energieausweise
Bauaktenrecherchen
Grundbuchunterlagen
Flurkarten
Wohnflächenberechnungen
Architektenleistungen
Vermessungsleistungen
Sachverständigenleistungen
Exposé-Erstellung
Drohnenaufnahmen
Virtuelle Möblierungen
Entrümpelungen
Haushaltsauflösungen
Genehmigungs- und Behördenverfahren
Diese Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil einer Maklerprovision und werden gesondert vergütet.
Soweit externe Dienstleister, Architekten, Ingenieure, Vermesser oder Sachverständige beauftragt werden, können deren Leistungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Gebührenordnungen oder individuellen Vereinbarungen berechnet werden.
Bereits entstandene und nachweisbare Fremdkosten, Auslagen oder behördliche Gebühren bleiben auch bei Kündigung oder Widerruf eines Auftrages erstattungspflichtig, soweit diese auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers veranlasst wurden.
§ 7 Tippgeberregelung
Tippgeberprovisionen werden ausschließlich aufgrund einer vorherigen individuellen Vereinbarung gewährt.
Ein Anspruch auf eine Tippgebervergütung besteht nur, wenn:
der Hinweis vorab gemeldet wurde,
die Immobilie oder der Eigentümer noch nicht bekannt war,
ein provisionspflichtiger Auftrag zustande kommt,
die Voraussetzungen der jeweiligen Vereinbarung erfüllt sind.
Ein genereller Rechtsanspruch auf eine Tippgebervergütung besteht nicht.
§ 8 Haftung
Mölders Immobilien NRW haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Mölders Immobilien NRW nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
§ 8a Veröffentlichungen und Inserate
Objektbeschreibungen, Exposés, Berechnungen, Inserate und sonstige Veröffentlichungen werden nach bestem Wissen erstellt.
Offensichtliche Schreibfehler, Rechenfehler, Übertragungsfehler, Irrtümer sowie zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten.
Mölders Immobilien NRW ist berechtigt, Veröffentlichungen jederzeit zu berichtigen, zu ergänzen oder zu aktualisieren.
§ 8b Geldwäschegesetz
Mölders Immobilien NRW ist gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten.
Vertragspartner verpflichten sich, die hierfür erforderlichen Auskünfte und Nachweise rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 8c Elektronische Kommunikation
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsrelevante Informationen, Exposés, Nachweise und sonstige Unterlagen auch elektronisch per E-Mail oder vergleichbaren Kommunikationsmitteln übermittelt werden können.
§ 8d Einsatz digitaler Systeme und künstlicher Intelligenz
Mölders Immobilien NRW nutzt zur Unterstützung interner Arbeitsabläufe moderne Softwarelösungen sowie gegebenenfalls Systeme der künstlichen Intelligenz (KI).
Hierzu können insbesondere gehören:
Sämtliche veröffentlichten Inhalte werden vor Verwendung nach bestem Wissen geprüft.
Trotz sorgfältiger Kontrolle können technische Fehler, Übertragungsfehler, Interpretationsfehler oder unvollständige Informationen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Maßgeblich bleiben stets die individuell vereinbarten Vertragsunterlagen, behördlichen Dokumente, notariellen Urkunden sowie die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
§ 9 Widerrufsrecht
Soweit Verbrauchern gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, gelten die auf dieser Website gesondert veröffentlichten Widerrufsbelehrungen.
§ 10 Streitbeilegung
Mölders Immobilien NRW ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Oberhausen als Gerichtsstand vereinbart.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 08.06.2026
Mölders Immobilien NRW behält sich vor, diese AGB bei Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder des Geschäftsmodells anzupassen.
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